Während dem Urheber als Schöpfer der eigentlichen geistigen Leistung des Werkes der volle urheberrechtliche Schutz zukommt, gewährt das Leistungsschutzrecht der §§ 66–80 denen, die das Werk bloß vermitteln, sog Leistungsschutzrechte oder verwandte Schutzrechte. Darüber hinaus und völlig unabhängig davon enthält der Dritte Abschnitt des II. Hauptstückes des UrhG auch persönlichkeitsrechtliche (Brief- und Bildnisschutz der §§ 77 f) und wettbewerbsrechtliche (Nachrichten- und Titelschutz, §§ 79 f) Bestimmungen.

