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C. Besondere Bestimmungen

Thiele/Seiser6. AuflNovember 2024

I. Fremdenrechtliches Urheberrecht

1. Werke der Literatur und Kunst

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§ 94: Ein Werk genießt ohne Rücksicht darauf, ob und wo es erschienen ist, urheberrechtlichen Schutz, wenn der Urheber (§ 10 Abs 1) oder ein Miturheber österr Staatsbürger ist (Staatsbürgerschaftsprinzip).

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