Der Gesellschaftsvertrag der Stillen Gesellschaft muss grundsätzlich nur die notwendigen Begriffsmerkmale der Stillen Gesellschaft regeln (vgl Auflistung oben sub I.A.). Auf die Bezeichnung als Gesellschaftsvertrag über eine Stille Gesellschaft kommt es nicht an154.Vertragsmuster für die typische beziehungsweise atypische Gesellschaft finden sich unter anderem bei Hochedlinger/Fuchs, Stille Gesellschaft 271 ff, 274 ff.

