Merger of equals
Verschmelzung durch Neugründung
Bei der Verschmelzung durch Neugründung wird das Vermögen (mindestens) zweier, oder mehrerer, Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine von ihnen dadurch gegründete neue Gesellschaft – im Regelfall gegen Gewährung von Anteilen an dieser Gesellschaft – übertragen (vgl § 219 Z 2 AktG). Grundlegender Unterschied zur Verschmelzung durch Aufnahme ist daher jener, dass die aufnehmende Gesellschaft erst durch die Verschmelzung entsteht. Diese Verschmelzungsform schließt daher einen Gründungsvorgang mit ein – die übernehmende Gesellschaft entsteht erst mit dem Verschmelzungsakt; zugleich mit der Verschmelzung ist die neue Gesellschaft einzutragen (§ 233 Abs 5 AktG). Dies macht den Vorgang im Vergleich zum Grundtypus der Verschmelzung durch Aufnahme komplexer.
