vorheriges Dokument
nächstes Dokument

B. Verschmelzung durch Neugründung

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

Merger of equals

Verschmelzung durch Neugründung

1
Bei der Verschmelzung durch Neugründung wird das Vermögen (mindestens) zweier, oder mehrerer, Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine von ihnen dadurch gegründete neue Gesellschaft – im Regelfall gegen Gewährung von Anteilen an dieser Gesellschaft – übertragen (vgl § 219 Z 2 AktG). Grundlegender Unterschied zur Verschmelzung durch Aufnahme ist daher jener, dass die aufnehmende Gesellschaft erst durch die Verschmelzung entsteht. Diese Verschmelzungsform schließt daher einen Gründungsvorgang mit ein – die übernehmende Gesellschaft entsteht erst mit dem Verschmelzungsakt; zugleich mit der Verschmelzung ist die neue Gesellschaft einzutragen (§ 233 Abs 5 AktG). Dies macht den Vorgang im Vergleich zum Grundtypus der Verschmelzung durch Aufnahme komplexer.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte