mehrere übertragende Gesellschaften
rechtsformübergreifende Verschmelzung
Die rechtsformübergreifende Verschmelzung einer GmbH auf eine AG ist – im Weg der Verschmelzung durch Aufnahme oder durch Neugründung – zulässig und in § 234 iVm § 234b AktG geregelt. Wiederum können mehrere übertragende Gesellschaften in den Verschmelzungsvorgang involviert sein, und zwar auch übertragende Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsform13 – (nur) im Hinblick auf die übertragende(n) GmbH gelten die Sonderbestimmungen der §§ 234, 234b AktG.
