Gesetzlicher Unterhalt dient zur Befriedigung des gesamten Lebensaufwands, also zur Deckung der (erlaubten) menschlichen Bedürfnisse (siehe auch § 672 ABGB). Dazu gehören Nahrung, Kleidung und Wohnung,22 alle mit der Wohnung verbundenen Aufwendungen (zB Heizung, Stromversorgung, Reinigung),23 Hygiene und medizinische Versorgung,24 sowie bei Kindern und Jugendlichen noch Personenbetreuung,25 Erziehung sowie Ausbildung26. Weiters erfasst sind „sonstige Bedürfnisse“ wie Religionsausübung,27 Kultur, Erholung, Urlaub, Sport,28 soziale Bedürfnisse und Freizeitgestaltung,29 Mobilität (Nahverkehrsmittel, Bahn), Benützung von Kommunikations- und Unterhaltungsmitteln (Post, Telefon, Internet, Computer, Radio und Fernsehen), notwendige Prozess- und Anwaltskosten30, erlaubte Genussmittel (Tabak, Alkohol) sowie schließlich ein frei verfügbarer Geldbetrag („Taschengeld“) zur individuellen Befriedigung höchstpersönlicher Bedürfnisse31 (näher S 188 zum Kindesunterhalt und S 257 zum Ehegatten- bzw Partnerunterhalt). Ob auch der Prämienaufwand für Existenzrisikoversicherungen (Krankenzusatz-, Unfallversicherung) und die Rücklagenbildung für überraschende Notfälle Seite 5

