Unter dem strafprozessualen Legalitätsprinzip im Sinne der §§ 2 Abs 1, 4 Abs 1, 210 Abs 1 StPO220 wird die Pflicht des Staatsanwalts verstanden, jedes gerichtlich strafbare Geschehen, das zu seiner Kenntnis gelangt, zu verfolgen und durch die Erhebung der Anklage vor den erkennenden Richter zu bringen221.

