Bemessungsgrundlageist das Entgelt iSd § 4 UStG, das der Unternehmer dem Auftraggeber in Rechnung stellt. Betroffen sind nur jene Werbeleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen erbracht werden. Kreativ- bzw Produktionskosten von Werbekampagnen fallen nicht unter die Werbeabgabe. Die Werbeabgabe selbst ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage. Der Steuersatz beträgt 5 %. Die Umsatzsteuerbarkeit von Werbeleistungen bleibt durch die Werbeabgabe unberührt.

