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B. Rechtswahlvereinbarung (Heiss/Loacker)

Heiss/Loacker1. AuflJuli 2016

1. Begriff

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§ 603 Abs 1 S 1 ZPO spricht vom „von den Parteien vereinbart[en]“ Recht, S 2 von der „Vereinbarung“ eines Rechts. Daraus erhellt sich der (kollisions-)rechtsgeschäftliche Charakter der Rechtswahlvereinbarung.229229Für das schw Recht, vgl Kaufmann-Kohler/Rigozzi, Arbitrage international2, Rz 600; Karrer in BSK zum IPRG3 Art 187 Rz 100.

Seite 237

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