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B. Konzession

Raschauer1. AuflOktober 2015

Die in § 3 BörseG statuierten Konzessionsvoraussetzungen entsprechen weitgehend jenen des BWG (mindestens zwei qualifizierte Geschäftsleiter, Rechtsform der Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland, Anfangskapital von mindestens 5 Mio Euro ua). Überdies muss das dem Börseunternehmen zur Verfügung stehende Handels- und Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Börsehandels genügen (§ 3 Abs 1 Z 16 BörseG).10441044Vgl zu dem an der Wiener Börse aktuell verwendeten Handelssystem XETRA® Kinsky in Temmel § 58 Rz 6 ff.

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