Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht (2007) Rz 13221322
Die Vorschriften der §§ 171 ff UGB stellen Gläubigerschutzvorschriften dar und sind insoweit relativ zwingendes Recht, können also zum Nachteil der Gesellschaftsgläubiger durch den Gesellschaftsvertrag nicht abbedungen oder modifiziert werden.