Die Gesellschaft ist als Versicherungsnehmerin Vertragspartnerin des Versicherers. Sie schließt den Vertrag mit dem Versicherer und kann, soweit nicht das Einvernehmen mit dem Versicherer erforderlich ist, allein das weitere rechtliche
Schicksal des Vertrags bestimmen. Als Vertragspartnerin des Versicherers ist die Gesellschaft in der Versicherung für fremde Rechnung „Herrin des Vertrags“ und jedenfalls zu Verfügungen über das – schlagwortartig so bezeichnete – „Vertragsganze“ in der Lage. Dazu zählt nach heute hA insbesondere auch die
Ausübung von Gestaltungsrechten (Anfechtung, Kündigung, Rücktritt).