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B. Geschäftsführung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Da die Gesellschaft als solche nicht handeln kann, müssen die Gesellschafter für sie tätig werden. Diese Tätigkeit bezeichnet man als Geschäftsführung oder Verwaltung. Sie kann allen, einigen oder einzelnen Gesellschaftern zustehen und dient der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks. Sie betrifft stets die interne Verantwortlichkeit der Gesellschafter untereinander, das Innenverhältnis.

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