Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht (2007) Rz 106106
Die Gesellschafter können die Geschäftsführung einigen oder Einzelnen vertraglich übertragen (§ 1190 ABGB), was die übrigen davon ausschließt. Es können auch Nichtgesellschafter bestellt werden194194OGH wbl 1998, 551; Bachofner/Kastner, JBl 1972, 10..