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C. Verwalterbestellung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Die Gesellschafter können die Geschäftsführung einigen oder Einzelnen vertraglich übertragen (§ 1190 ABGB), was die übrigen davon ausschließt. Es können auch Nichtgesellschafter bestellt werden194194OGH wbl 1998, 551; Bachofner/Kastner, JBl 1972, 10..

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