1. Europäisches Primärrecht
Der Verbraucherschutz ist ein wesentlicher Bestandteil des Europäischen Primärrechts und ist im AEUV an verschiedenen Stellen enthalten. Art 4 Abs 2 lit f AEUV erklärt den Verbraucherschutz zu einer von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilten Zuständigkeit. Damit ist gemeint, dass zu Lasten der Mitgliedstaaten29 eine Sperrwirkung eintritt, wenn und soweit die Europäische Union entsprechende Rechtsakte erlässt. Man könnte insoweit auch von einer lediglich subsidiären Zuständigkeit der Mitgliedstaaten sprechen. Ergänzend sieht Art 12 AEUV vor, dass den Erfordernissen des Verbraucherschutzes auch bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen wird. Art 114 AEUV begründet eine generalklauselartige Zuständigkeit der Europäischen Union zur Erlassung von Rechtsvorschriften mit Ziel der Angleichung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, soweit dies für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist. Auch hierbei ist im Bereich des Verbraucherschutzes von einem hohen Schutzniveau auszugehen.

