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B. Erkennungsdienstliche Behandlung gem § 65 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Nach dem Wortlaut des § 65 Abs 1 SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine erkennungsdienstliche Behandlung bei einer Person durchzuführen, die im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben (Tatverdächtiger). Zusätzlich muss diese Person im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung dient der Vorbeugung gefährlicher Angriffe wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen.

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