Analog zum EStG sind bei der Einkommensermittlung der Verlustausgleich vorzunehmen sowie gegebenenfalls der Freibetrag für begünstigte Zwecke (€ 10.000 für Geschäftsbetriebe von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaften) abzuziehen. Auf das Einkommen ist für das Jahr 2023 der einheitliche (proportionale) Steuersatz iHv 24 %, ab dem Jahr 2024 dann von 23 % anzuwenden.

