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B. Die kartellrechtlich-strafrechtliche Kronzeugenregelung des § 209b StPO

Haudum1. AuflFebruar 2013

I. Ergebnisse

Die Einführung des § 209b StPO als Ergänzung zur kartellrechtlichen Kronzeugenregelung des § 11 Abs 3 WettbG war notwendig, um die Einheit der Rechtsordnung zu wahren und die Effizienz des § 11 Abs 3 WettbG zu erhöhen.

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