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B. Die Gründe der Schadenszurechnung

Bernat1. AuflJänner 2025

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Das Schadenersatzrecht geht von dem in § 1311 Satz 1 ABGB verankerten Grundsatz aus: „Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen er sich ereignet.“ (lat: Casum sentit dominus.) Als „bloßen Zufall“ bewertet das Gesetz auch die Schadensverursachung durch einen Schädiger, dessen Verhalten nicht zum Ersatz verpflichtet. Folglich steht dem in § 1311 Satz 1 ABGB verankerten Grundsatz, der auch als Negativseite des gesamten Schadenersatzrechts bezeichnet wird, der Schadenersatz (die Schadenswiedergutmachung) durch den Schädiger als Ausnahme gegenüber. Damit ist schon gesagt, dass es besonderer Gründe bedarf, die die Schadenersatzpflicht des Schädigers rechtfertigen. Nur bei Vorliegen dieser besonderen Gründe („Zurechnungsgründe“) wird der Schaden dem Schädiger zugerechnet, was dessen Pflicht, den Schaden zu ersetzen (wiedergutzumachen), zur Folge hat. Hat der Schädiger, dem der Schaden zugerechnet werden kann, seiner Pflicht zum Schadenersatz (zur Schadenswiedergutmachung) entsprochen, ist der Schaden auf ihn (wirtschaftlich) „überwälzt“ worden.

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