„Die europarechtliche Perspektive bestand [...] ursprünglich darin, die grenzüberschreitende Tätigkeit der Finanzinstitute zu erleichtern, Doppelkontrollen der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden zu vermeiden und Eigenkapitalanforderungen zu vereinheitlichen“.44 Die Entwicklung zum europäischen Finanzbinnenmarkt wurde daher wesentlich auf der Grundlage der Rechtsharmonisierungskompetenz gemäß Art 114 AEUV (Art 95 EGV)45 realisiert. Danach erlässt die Union die erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarkts und zur Gewährleistung seines Funktionierens. Dies kann durch Richtlinien, auf der Grundlage des Art 114 AEUV46 aber auch – in jüngerer Zeit in rasch wachsendem Ausmaß – durch Verordnungen erfolgen.
