Die gesetzliche Regelung normiert einen Stufenbau im Zustellvorgang. Die faktische Übergabe, dh tatsächliche Aushändigung, ist die primäre Zustellart, sofern der Aufenthalt einer Partei bekannt ist.291 Wenn eine solche nicht möglich ist, soll subsidiär die Zustellung durch sonstige Übergabe erfolgen.292 Gegenüber beiden Zustellarten nachgereiht ist die Zustellfiktion des Abs 2 bei unbekanntem Aufenthalt des Empfängers.
