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B. Bestellungsverfahren (Riegler/Petsche)

Riegler/Petsche1. AuflJuli 2011

1. Gesetzliche Regelung

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Das Gesetz regelt das Verfahren zur Bestellung des Schiedsgerichts in der umfassenden Bestimmung des § 587 ZPO; basierend auf Art 11 UNCITRAL-ModG und § 1035 dZPO ist sie im Wesentlichen dispositiv.6868 Zeiler § 587 ZPO Rz 1. Gemäß § 587 Abs 1 ZPO haben die Parteien, wie schon nach alter Rechtslage, weitgehende Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf den Modus der Bestellung der Schiedsrichter; sie beinhaltet neben dem Recht das Bestellungsverfahren zu vereinbaren auch das Recht, ein Verfahren zur Sicherung der Bestellung, also ein Verfahren für den Fall des Scheiterns des vereinbarten Bestellungsverfahrens, festzulegen. Vereinbarungen der Schiedsparteien über das Bestellungsverfahren bedürfen nach hA6969 Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 587 ZPO Rz 74 mwN. keiner besonderen Form und können sowohl unmittelbar in der Schiedsvereinbarung als auch mittelbar durch Verweis auf institutionelle Schiedsregeln,7070Institutionelle Schiedsregeln sehen regelmäßig ein Verfahren zur Ersatzbestellung von Schiedsrichtern vor, welches dann auch den Vorschriften zur Ersatzbestellung durch staatliche Gerichte vorgeht; erst wenn alle von den Parteien vereinbarten „Auswegmechanismen“ ausgeschöpft sind, besteht die Bestellungslegitimation des staatlichen Gerichts; Schumacher, RZ 2008, 126 f. sowohl gleich in der Schiedsvereinbarung oder auch nachträglich, getroffen werden.7171S Rz 5/81 ff. Der wohl häufigste Fall ist wohl jener des schlichten Verweises auf institutionelle Schiedsregeln.

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