Das Gesetz regelt das Verfahren zur Bestellung des Schiedsgerichts in der umfassenden Bestimmung des § 587 ZPO; basierend auf Art 11 UNCITRAL-ModG und § 1035 dZPO ist sie im Wesentlichen dispositiv. Gemäß § 587 Abs 1 ZPO haben die Parteien, wie schon nach alter Rechtslage, weitgehende
Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf den Modus der Bestellung der Schiedsrichter; sie beinhaltet neben dem Recht das Bestellungsverfahren zu vereinbaren auch das Recht, ein Verfahren zur Sicherung der Bestellung, also ein Verfahren für den Fall des Scheiterns des vereinbarten Bestellungsverfahrens, festzulegen. Vereinbarungen der Schiedsparteien über das Bestellungsverfahren bedürfen nach hA keiner besonderen Form und können sowohl unmittelbar in der Schiedsvereinbarung als auch mittelbar durch Verweis auf institutionelle Schiedsregeln, sowohl gleich in der Schiedsvereinbarung oder auch nachträglich, getroffen werden. Der wohl häufigste Fall ist wohl jener des schlichten Verweises auf institutionelle Schiedsregeln.