Herauszustreichen sei auch hier nochmals, dass eine Beitragspflicht besteht, da ohne Beiträge keine Gesellschaft vorläge.Eine Einlagepflicht in dem Sinn, dass eine Pflicht zur Leistung von Beiträgen ieS bestünde, liegt nicht vor.Zu beachten ist allerdings, dass Kommanditisten stets ein Kapitalanteil (eine Beteiligung an der Gesellschaft) zuzuweisen ist. Da auch die Einlage des Kommanditisten in der Leistung von Diensten oder anderen nicht bilanzierungsfähigen Werten bestehen kann, ist dieser „Beitrag iwS“ im Gegensatz zur Vermutung des § 109 UGB für Komplementäre stets einer Einlage (Beitrag ieS) gleichzuhalten. Vgl hierzu bereits oben II.B.3.

