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A. Allgemeines

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1227
Für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander gelten gemäß § 163 UGB in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 - 169 UGB. Es gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit 271271OGH SZ 72/42, zur Zulässigkeit der geltungserhaltenden Reduktion.. Zwingendes Recht stellen insbesondere die gläubigerschutzorientierten Vorschriften über das Außenverhältnis, namentlich die Frage der organschaftlichen Vertretung der KG und die Haftung des Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern dar.

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