Unter dem Begriff „Verschmelzung“ wird die unter Ausschluss der Abwicklung erfolgende Vereinigung von Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge verstanden (vgl § 219 AktG, § 96 GmbHG).
Hierbei werden zwei
Verschmelzungstypen unterschieden: