vorheriges Dokument
nächstes Dokument

B. Auseinandersetzung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1533
Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Unternehmens - im Konkurs der Masseverwalter - mit dem Stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen (Gesamtabrechnung; § 186 Abs 1 UGB). Diesem obliegt auch die Erstellung der Auseinandersetzungsrechnung392392 Straube/U. Torggler in Straube § 186 HGB Rz 7., und zwar grundsätzlich ohne Verzug nach Eintritt des Auflösungsgrundes393393Vgl OGH RdW 1998, 546; mit Abweichungen Straube/U. Torggler in Straube § 186 HGB Rz 7.. Bei der als reine Innengesellschaft ausgestalteten Stillen Gesellschaft bedarf es keiner Liquidation394394Vgl auch Krejci, Gesellschaftsrecht I 459; Rebhahn in Jabornegg §§ 184, 185 HGB Rz 1. Ob der Unternehmensinhaber (Unternehmensträger) in Liquidation tritt, hängt von den für diesen geltenden Vorschriften ab (Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 174)., sondern nur einer Auseinandersetzung mit Auszahlung des Guthabens des Stillen395395 Straube/U. Torggler in Straube § 186 HGB Rz 1, Art 7 Nr 15 f EVHGB (nunmehr: §§ 137 f UGB) ist analog anwendbar; eingehend zur Auseinandersetzung Hochedlinger in Hochedlinger/Fuchs, Stille Gesellschaft Rz 1/152 ff.. Die Auseinandersetzungsrechnung dient allein der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens und besteht aus zumindest zwei Teilen: der Abrechnung der Einlage und der Schlussabrechnung. Bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung bemisst sich das Auseinandersetzungsguthaben nach der noch vorhandenen Einlage, vermehrt um die Gewinne beziehungsweise verringert um die Verluste, welche zum Stichtag noch nicht auf dem Einlagenkonto verbucht sind396396OGH SZ 25/165; Straube/U. Torggler in Straube § 186 HGB Rz 3 mN, 4, wonach Einlagen (Beiträge), die nicht in Bargeld bestanden haben, über eine vereinbarte Gutschrift auf dem Einlagenkonto hinaus nur bei Vorliegen einer besonderen Vereinbarung berücksichtigt werden und Sacheinlagen - bei Fehlen einer anderweitigen Vereinbarung - nur dann zurückverlangt werden können, wenn sie bloß zum Gebrauch überlassen waren; im Zweifel richte sich der Auseinandersetzungsanspruch auf Geld; vgl auch Rebhahn in Jabornegg § 186 HGB Rz 2, 3; Krejci, Gesellschaftsrecht I 460; Hochedlinger in Hochedlinger/Fuchs, Stille Gesellschaft Rz 1/253.. Bei Sacheinlagen ist - in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung - der Verkehrswert anzusetzen. Nicht bilanzierungsfähige Einlagen (Beiträge), namentlich Dienstleistungen - sofern nichts anderes vereinbart wurde (zB Gutschrift des Werts der Dienstleistungen auf dem Einlagenkonto des Stillen) -, bleiben dagegen grundsätzlich unberücksichtigt397397Mit näherer Begründung Hochedlinger in Hochedlinger/Fuchs, Stille Gesellschaft Rz 1/255; Blaurock, Handbuch 350, wonach die Rückgewähr einer in einer Dienstleistung bestehenden Einlage darin zu erblicken ist, dass der Stille nunmehr wieder frei über seine Arbeitskraft verfügen könne.. Eine noch nicht (vollständig) geleistete Einlage kann nach Auflösung - sofern eine Verlustbeteiligung nicht ausgeschlossen wurde - nur insoweit sie zum Verlustausgleich erforderlich ist, eingefordert werden. Fällig ist der rückständige Teil, sobald die Auseinandersetzungsrechnung vorliegt und dem Stillen mitgeteilt wurde398398 Hochedlinger in Hochedlinger/Fuchs, Stille Gesellschaft Rz 1/255.. Beim zweiten Teil der Auseinandersetzungsrechnung der Schlussabrechnung handelt es sich um eine Art Ertragsrechnung 399399Dazu Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 174; Krejci, Gesellschaftsrecht I 459, Schlussbilanz eigener Art, Ertragsbilanz; Hochedlinger in Hochedlinger/Fuchs, Stille Gesellschaft Rz 1/255.; hinsichtlich der Ergebnisermittlung gelten im Wesentlichen die zur Jahresabrechnung dargelegten Grundsätze sinngemäß (vgl oben VI.E.)400400Näher hierzu sowie zum Problem der unterjährigen Auflösung, Straube/U. Torggler in Straube § 186 HGB Rz 5 mwN; vgl auch mit Unterschieden im Detail Rebhahn in Jabornegg § 186 HGB Rz 4 (zur typischen Stillen Gesellschaft), Rz 5 (zur atypischen Stillen Gesellschaft); Hochedlinger in Hochedlinger/Fuchs, Stille Gesellschaft Rz 1/255 ff., wobei es zu berücksichtigen gilt, dass in der Auseinandersetzungsrechnung teils Gewinne und Verluste Berücksichtigung finden, die in die Jahresabrechnung aufgrund der abweichenden Zielsetzung nicht miteinbezogen sind (zB Ergebnis aus schwebenden Geschäften)401401Vgl dazu nur die tw abweichenden Ansichten von Straube/U. Torggler in Straube § 186 HGB Rz 5 (zB Berücksichtigung von aus dem Betriebsgewinn der Stillen Gesellschaft stammenden stillen Reserven; Berücksichtigung der während der Dauer der Stillen Gesellschaft eingetretenen Werterhöhungen im Anlage- und Umlaufvermögen [Berichtigung von Abschreibungen; Krejci, Gesellschaftsrecht I 459]; Berücksichtigung von während der Dauer der Stillen Gesellschaft gebildeten Gewinnrücklagen [Krejci, Gesellschaftsrecht I 459]; keine Teilnahme am Firmenwert [so auch Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 174; Krejci, Gesellschaftsrecht I 459]) oder Rebhahn in Jabornegg § 186 HGB Rz 4.. Je nach Ausgestaltung der Stillen Gesellschaft als typische oder atypische Form divergiert die Schlussrechnung. Während bei der typischen Stillen Gesellschaft der Stille grundsätzlich nur an den Erträgen des ordentlichen Geschäftsbetriebs, nicht aber am Firmenwert oder den stillen Reserven, teilnimmt und somit ein an der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung orientiertes Rechenwerk als Grundlage der Ermittlung dient, bedarf es bei - je nach konkreter Gestaltung - der atypischen Stillen Gesellschaft regelmäßig der Aufstellung einer Abschichtungsbilanz zum Stichtag402402Stellvertretend für viele Hochedlinger in Hochedlinger/Fuchs, Stille Gesellschaft Rz 1/256.. Im Fall der atypischen Stillen Gesellschaft hängt die Auseinandersetzung somit in erster Linie von der getroffenen Vereinbarung ab403403 Straube/U. Torggler in Straube § 186 HGB Rz 6 mwN, wonach bei einer atypischen Stillen Gesellschaft mit Beteiligung am Gesellschaftsvermögen - im Gegensatz zur typischen Stillen Gesellschaft - von einer Beteiligung des Stillen an den stillen Reserven stets und an Veränderungen des Firmenwerts in Zweifel auszugehen ist (weitergehend Krejci, Gesellschaftsrecht I 459, „in der Regel“). Vgl ferner Rebhahn in Jabornegg § 186 HGB Rz 3 (bejahend in Ansehung einer Garantie, wonach der Inhaber die Einlage/einen Sockelbetrag davon zurückerhalten werde), Rz 5; weiterführend Oberndorfer, RdW 2005/539..

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!