Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Unternehmens - im Konkurs der Masseverwalter - mit dem Stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen (Gesamtabrechnung; § 186 Abs 1 UGB). Diesem obliegt auch die Erstellung der Auseinandersetzungsrechnung392, und zwar grundsätzlich ohne Verzug nach Eintritt des Auflösungsgrundes393. Bei der als reine Innengesellschaft ausgestalteten Stillen Gesellschaft bedarf es keiner Liquidation394, sondern nur einer Auseinandersetzung mit Auszahlung des Guthabens des Stillen395. Die Auseinandersetzungsrechnung dient allein der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens und besteht aus zumindest zwei Teilen: der Abrechnung der Einlage und der Schlussabrechnung. Bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung bemisst sich das Auseinandersetzungsguthaben nach der noch vorhandenen Einlage, vermehrt um die Gewinne beziehungsweise verringert um die Verluste, welche zum Stichtag noch nicht auf dem Einlagenkonto verbucht sind396. Bei Sacheinlagen ist - in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung - der Verkehrswert anzusetzen. Nicht bilanzierungsfähige Einlagen (Beiträge), namentlich Dienstleistungen - sofern nichts anderes vereinbart wurde (zB Gutschrift des Werts der Dienstleistungen auf dem Einlagenkonto des Stillen) -, bleiben dagegen grundsätzlich unberücksichtigt397. Eine noch nicht (vollständig) geleistete Einlage kann nach Auflösung - sofern eine Verlustbeteiligung nicht ausgeschlossen wurde - nur insoweit sie zum Verlustausgleich erforderlich ist, eingefordert werden. Fällig ist der rückständige Teil, sobald die Auseinandersetzungsrechnung vorliegt und dem Stillen mitgeteilt wurde398. Beim zweiten Teil der Auseinandersetzungsrechnung der Schlussabrechnung handelt es sich um eine Art Ertragsrechnung 399; hinsichtlich der Ergebnisermittlung gelten im Wesentlichen die zur Jahresabrechnung dargelegten Grundsätze sinngemäß (vgl oben VI.E.)400, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass in der Auseinandersetzungsrechnung teils Gewinne und Verluste Berücksichtigung finden, die in die Jahresabrechnung aufgrund der abweichenden Zielsetzung nicht miteinbezogen sind (zB Ergebnis aus schwebenden Geschäften)401. Je nach Ausgestaltung der Stillen Gesellschaft als typische oder atypische Form divergiert die Schlussrechnung. Während bei der typischen Stillen Gesellschaft der Stille grundsätzlich nur an den Erträgen des ordentlichen Geschäftsbetriebs, nicht aber am Firmenwert oder den stillen Reserven, teilnimmt und somit ein an der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung orientiertes Rechenwerk als Grundlage der Ermittlung dient, bedarf es bei - je nach konkreter Gestaltung - der atypischen Stillen Gesellschaft regelmäßig der Aufstellung einer Abschichtungsbilanz zum Stichtag402. Im Fall der atypischen Stillen Gesellschaft hängt die Auseinandersetzung somit in erster Linie von der getroffenen Vereinbarung ab403.

