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C. Konkurs des Unternehmensinhabers

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Auswirkungen auf den Stillen Gesellschafter und dessen Einlagepflicht

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Wird über das Vermögen des Inhabers des Unternehmens der Konkurs eröffnet, so kann der (typische) Stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt (= Abfindungsanspruch des Stillen), seine Forderung als Konkursgläubiger - es gelten die Kapitalisierungsregeln der §§ 14 ff KO - geltend machen (§ 187 Abs 1 UGB)415415Vgl hierzu - freilich unter Betonung der Unterscheidung zum Eigenkapital - Rebhahn in Jabornegg § 187 HGB Rz 3, wonach der Umstand, dass die Teilnahme des Stillen am Verlust noch vor der Reduktion durch die Konkursquote gegen einen reinen Fremdkapitalcharakter der Einlage spreche; siehe auch Harrer, wbl 2004, 201, Text bei FN 82, wonach dem Stillen nach der gesetzlichen Grundintention im Konkurs nicht Rolle eines Gesellschafters, sondern eines Kreditgebers zukomme.. Gleiches gilt für - nicht wirksam eigens besicherte - stehengelassene Gewinne. Der Geltendmachung von besonders begründeten Absonderungsrechten des Stillen steht § 187 Abs 1 UGB nicht entgegen - hier kann allerdings bei Vorliegen der Voraussetzungen das EKEG eingreifen -416416 Rebhahn in Jabornegg § 187 HGB Rz 3.; nicht von § 187 UGB erfasst ist die Forderung auf Rückgabe von Gegenständen, die nur zur Nutzung überlassen wurden - dh illatio quoad usum (dazu schon oben VI.A.); daran besteht ein Aussonderungsrecht des Stillen417417So Rebhahn in Jabornegg § 187 HGB Rz 3..

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