Die Sicherheitsbehörden dürfen gemäß dem 2. Hauptstück des 4. Teils des SPG nur solche personenbezogenen Daten verarbeiten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Andere Ermächtigungen nach Bundesgesetzen sind davon nicht betroffen.
Die Sicherheitsbehörden dürfen gemäß dem 2. Hauptstück des 4. Teils des SPG nur solche personenbezogenen Daten verarbeiten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Andere Ermächtigungen nach Bundesgesetzen sind davon nicht betroffen.
