Riegler/Petsche in Liebscher/Oberhammer/Rechberger (Hrsg), Schiedsverfahrensrecht (2011) B. Anzahl der Schiedsrichter Rz 5/95/9
Dem Grundsatz der freien Parteiendisposition entsprechend, können Parteien die Anzahl der Schiedsrichter grundsätzlich frei vereinbaren (§ 586 Abs 1 Satz 1 ZPO).99In der Praxis machen Parteien von ihrem Recht, die Anzahl der Schiedsrichter zu bestimmen, überwiegend Gebrauch; Lew/Mistelis/Kröll Rz 10-10.