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B. Anwendungsbereich der Entsenderichtlinie

Fuchs/Marhold/Friedrich6. AuflJuli 2020

1. Persönlicher Anwendungsbereich

Die Richtlinie 96/71/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/957 (im Folgenden Entsenderichtlinie) findet nach Art 2 Abs 1 auf Arbeitnehmer Anwendung, die während eines begrenzten Zeitraums ihre Arbeitsleistungen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen erbringen, in dessen Hoheitsgebiet sie normalerweise arbeiten147147Zu den Kontrollmöglichkeiten vgl Art 4 Abs 3 und 5 der RL 2014/67/EU ; kritisch zu dieser Regelung Krebber in: Franzen/Gallner/Oetker (Hg), EuArbR 3. Aufl 2020, RL 96/71/EG, Art 2 Rn 5.. Eine zeitliche Höchstgrenze der Entsendung kannte die Entsenderichtlinie in der Fassung der Richtlinie 96/71/EG , anders als auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit Art 12 der Verordnung (EG) 883/2004 ,148148Vormals Art 14 VO (EWG) 1408/71 . nicht; sie gilt unabhängig von der

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Dauer der Entsendung,149149Vgl Nr 14 der Erwägungsgründe der Richtlinie 96/71/EG . Zur Problematik der kurzfristigen Entsendung im Rahmen der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in grenznahen Regionen vgl ausschließlich aus dem Blickwinkel der Dienstleistungsfreiheit, EuGH Rs C-165/98 (Mazzoleni), EU:C:2001:162. auch Entsendungen über mehrere Jahre, sofern sie zeitlich begrenzt sind, können von ihr erfasst werden.150150 Binder, DRdA 1999, 8; krit Rebhahn/Windisch-Graetz in: Franzen/Gallner/Oetker (Hg), Kommentar zum Europäischen Arbeitsrecht, 2016, Art 2 RL 96/71/EG Rn 8; Krebber in: Franzen/Gallner/Oetker (Hg), Kommentar zum Europäischen Arbeitsrecht, 3. Aufl 2020, Art 2 RL 96/71/EG Rn 8; widersprüchlich Birk in: MünchArbR, 2. Aufl, § 19 Rn 126 und 134. Mit der Neufassung der Entsenderichtlinie durch die Richtlinie (EU) 2018/957 wurde der Schutz der Arbeitnehmer, die für einen längeren Zeitraum als zwölf Monate, bei begründeter Mitteilung des Dienstleistungserbringers von 18 Monaten entsendet werden, erweitert. Auch die Neufassung kennt aber keine zeitliche Höchstgrenze151151 Krebber in: Franzen/Gallner/Oetker (Hg), Kommentar zum Europäischen Arbeitsrecht, 3. Aufl 2020, Art 3 RL 96/71/EG Rn 4.. Hierauf wird im Zusammenhang mit den für die Arbeitnehmer zu gewährleistenden Rechten näher eingegangen.

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