1. Persönlicher Anwendungsbereich
Die Richtlinie 96/71/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/957 (im Folgenden Entsenderichtlinie) findet nach Art 2 Abs 1 auf Arbeitnehmer Anwendung, die während eines begrenzten Zeitraums ihre Arbeitsleistungen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen erbringen, in dessen Hoheitsgebiet sie normalerweise arbeiten147. Eine zeitliche Höchstgrenze der Entsendung kannte die Entsenderichtlinie in der Fassung der Richtlinie 96/71/EG , anders als auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit Art 12 der Verordnung (EG) 883/2004 ,148 nicht; sie gilt unabhängig von der Seite 656
