Zu kollisionsrechtlichen Problemen im Bereich des Arbeitsrechts kann es auch kommen, wenn ein Unternehmer im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit <i>Fuchs/Marhold/Friedrich</i>, Europäisches Arbeitsrecht<sup>Aufl. 6</sup> (2020), Seite 652 Seite 652
gem Art 56 ff AEUV (ex-Art 49 ff EGV) Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem seines Unternehmenssitzes erbringt und zu diesem Zweck vorübergehend Arbeitnehmer in diesem anderen Mitgliedstaat einsetzt. Der EuGH hatte sich mehrfach unter dem Aspekt der Dienstleistungsfreiheit gem Art 49 ff EGV (Art 56 ff AEUV) mit Fällen der Arbeitnehmerentsendung zu befassen, ob diese Vorschriften erlauben, grenzüberschreitend Dienstleistungen zu erbringen und zu diesem Zwecke eigene Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat einzusetzen. In der Rechtssache Vander Elst stellte der EuGH zudem klar, dass die Dienstleistungsfreiheit auch das Recht eines Arbeitgebers umfasst, im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung nicht nur Unionsbürger, sondern auch Drittstaatsangehörige als Arbeitnehmer einzusetzen, sofern diese legal im Entsendestaat beschäftigt sind. Der Unternehmer soll also vor allem nicht gezwungen sein, neue Arbeitskräfte in dem Staat, in dem er seine Dienstleistung erbringen möchte, anzustellen.