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A. Einleitung

Fuchs/Marhold/Friedrich6. AuflJuli 2020

Zu kollisionsrechtlichen Problemen im Bereich des Arbeitsrechts131131Auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit wurde mit der Verordnung 1408/71 eine europarechtliche Regelung für Wanderarbeitnehmer und somit auch für entsendete Arbeitnehmer getroffen. Diese Regelungen finden sich mit 1.5.2010 in der Verordnung (EG) 883/2004 iVm der Verordnung (EG) 987/2009 . kann es auch kommen, wenn ein Unternehmer im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

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gem Art 56 ff AEUV (ex-Art 49 ff EGV) Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem seines Unternehmenssitzes erbringt und zu diesem Zweck vorübergehend Arbeitnehmer in diesem anderen Mitgliedstaat einsetzt. Der EuGH132132Vgl nur EuGH Rs 279/80 (Webb), EU:C:1981:314; EuGH Rs 62 und 63/81 (Seco), EU:C:1982:34; EuGH Rs C-113/89 (Rush Portuguesa), EU:C:1990:142; vgl zuletzt EuGH Rs C-341/05 (Laval), EU:C:2007:809 Rn 56. hatte sich mehrfach unter dem Aspekt der Dienstleistungsfreiheit gem Art 49 ff EGV (Art 56 ff AEUV) mit Fällen der Arbeitnehmerentsendung zu befassen, ob diese Vorschriften erlauben, grenzüberschreitend Dienstleistungen zu erbringen und zu diesem Zwecke eigene Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat einzusetzen. In der Rechtssache Vander Elst stellte der EuGH133133EuGH Rs C-43/93 (Vander Elst), EU:C:1994:310. zudem klar, dass die Dienstleistungsfreiheit auch das Recht eines Arbeitgebers umfasst, im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung nicht nur Unionsbürger, sondern auch Drittstaatsangehörige als Arbeitnehmer einzusetzen, sofern diese legal im Entsendestaat beschäftigt sind. Der Unternehmer soll also vor allem nicht gezwungen sein, neue Arbeitskräfte in dem Staat, in dem er seine Dienstleistung erbringen möchte, anzustellen.

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