Wie bei der kleinen Kronzeugenregelung des § 41a StGB ist auch der Anwendungsbereich des § 209a StPO nur dann eröffnet, wenn einerseits eine geeignete Kronzeugentat und andererseits eine Aufklärungstat vorliegt716. Ein bestimmter Zusammenhang zwischen diesen beiden Taten wird vom Normtext nicht gefordert717.
Siehe zu diesem Begriffspaar Seite 46.
