vorheriges Dokument
nächstes Dokument

B. Anwendungsbereich

Haudum1. AuflFebruar 2013

Wie bei der kleinen Kronzeugenregelung des § 41a StGB ist auch der Anwendungsbereich des § 209a StPO nur dann eröffnet, wenn einerseits eine geeignete Kronzeugentat und andererseits eine Aufklärungstat vorliegt716716Siehe zu diesem Begriffspaar Seite 46.. Ein bestimmter Zusammenhang zwischen diesen beiden Taten wird vom Normtext nicht gefordert717717Siehe auch Schwaighofer in Bundesministerium für Justiz 14; aA Schroll in WK-StPO § 209a Rz 10, der eine Konnexität von Kronzeugen- und Aufklärungstat im Sinne von § 26 Abs 1 oder § 37 Abs 1 StPO bzw einen dort angesprochenen engen sachlichen Zusammenhang fordert..

Siehe zu diesem Begriffspaar Seite 46.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!