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B. Abstellung von Zuwiderhandlungen

Völkl-Torggler/Ingemarsson/Majer3. AuflJänner 2023

1. Einleitung

Marktmacht

Zuwiderhandlungen

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Gemäß § 26 KartG hat das Kartellgericht Zuwiderhandlungen gegen die im ersten Hauptstück enthaltenen Verbote – das sind im Wesentlichen das Kartellverbot, das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und die Verbote im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen – wirksam abzustellen und den beteiligten Unternehmern und Unternehmervereinigungen die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen; diese Aufträge dürfen mit Beziehung auf die Zuwiderhandlung

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nicht unverhältnismäßig sein. Eine Änderung der Unternehmensstruktur darf nur aufgetragen werden, wenn keine anderen gleich wirksamen Maßnahmen zur Verfügung stehen oder diese mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmer verbunden wären.

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