1. Einleitung
Marktmacht
Zuwiderhandlungen
Gemäß § 26 KartG hat das Kartellgericht Zuwiderhandlungen gegen die im ersten Hauptstück enthaltenen Verbote – das sind im Wesentlichen das Kartellverbot, das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und die Verbote im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen – wirksam abzustellen und den beteiligten Unternehmern und Unternehmervereinigungen die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen; diese Aufträge dürfen mit Beziehung auf die ZuwiderhandlungSeite 242
