Nach § 588 Abs 2 ZPO kann ein Schiedsrichter nur abgelehnt werden wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt oder wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken; durch den Zusatz, dass derartige Zweifel auch „berechtigt“ sein müssen, ist Abs 2 insofern enger als die Offenlegungspflicht nach Abs 1 gefasst.389
