(der Rechtsanwaltskammer) ist das Exekutivorgan der Rechtsanwaltskammer und für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Gesetz anderen Organen zugewiesen sind (§ 28 Abs 2 RAO). Der Ausschuss bedient sich der Kammerkanzlei. Die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses richtet sich nach der Anzahl der in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte/Rechtsanwaltsanwärter:
Für Rechtsanwälte (§ 26 Abs 1 RAO):