Ein Verteidiger kann durch das Gericht mittels Beschluss von der Verteidigung ausgeschlossen werden (§ 60 StPO), wenn gegen ihn ein Verfahren wegen Beteiligung an derselben Straftat oder wegen Begünstigung hinsichtlich dieser Straftat anhängig ist, oder wenn er den Verkehr mit dem angehaltenen Beschuldigten dazu missbraucht, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit oder Ordnung der Vollzugsanstalt erheblich gefährdet (insbesondere durch Überbringung oder Entgegennahme von Gegenständen oder Nachrichten). Dem Verteidiger ist zuvor die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. In Fällen der notwendigen Verteidigung ist dann dem zu Vertretenen ein Amtsverteidiger gem § 61 Abs 3 StPO beizugeben, wenn er sich keinen Wahlverteidiger nimmt. Siehe dazu auch → § 58 StPO.