Ein → Zeuge hat verschiedene Aussageverweigerungsgründe, die er geltend machen kann, um in einer Sache bzw über bestimmte Beweisthemen nicht aussagen zu müssen.
Aussageverweigerungsgründe des § 320 ZPO (Beweismittelverbot), die von Amts wegen wahrzunehmen sind:
Wahrnehmungs- und/oder Wiedergabeunfähige, wobei dies im Einzelfall zu prüfen ist (Z 1);