12.2.2.Nr.3
§ 23 Abs. 1 AngG
§ 40 AngG
§ 1014 ABB
1. Ob eine bestimmte Leistung - im Anlassfall eine für eine Auslandsentsendung gewährte Kaufkraftausgleichszulage und Auslandszulage - unter den Begriff des Entgelts fällt oder aber als Aufwandsentschädigung anzusehen ist, bestimmt sich allein danach, ob und inwieweit sie lediglich der Abdeckung eines konkreten finanziellen Aufwandes des Arbeitnehmers dient oder (auch) Gegenleistung für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft ist.

