Sachverhalt | Anzeigepflicht | Erläuterungen |
Schenkung einer Briefmarkensammlung Vater schenkt seiner Tochter eine Briefmarkensammlung. In einem von beiden Seiten unterfertigten Schenkungsvertrag beziffert der Vater den Wert der Briefmarkensammlung mit „unter € 50.000,-“ | NEIN | Sammlerstücke haben keinen objektiven Wert, sondern nur subjektive Preisvorstellungen, die nicht im allgemeinen Handel, sondern nur in ausgewählten Sammlerkreisen zu erreichen sind. Die geschätzte Bewertung des Vaters von unter € 50.000,- ist ausreichend, es muss kein gesondertes Sachverständigengutachten eingeholt werden. |
Zusatzfrage: welche Konsequenzen ergeben sich, wenn ein paar Jahre nach der Schenkung der Wert der Briefmarkensammlung auf über € 50.000,- gestiegen wäre? | NEIN | Der Wert des Geschenkes ist im Zeitpunkt der Schenkung zu bestimmen, spätere Wertsteigerungen haben keine Auswirkungen. |
Zusammenlegung Wertpapierdepot Zwei Ehepartner haben jeweils ein auf den eigenen Namen lautendes Wertpapierdepot im Ausmaß von je € 100.000,-. Die Eheleute beschließen, die beiden Einzeldepots zusammenzulegen. | NEIN | Der Grund für die Zusammenlegung besteht idR nicht in Schenkungsabsicht, sondern lediglich darin, dass beide Ehegatten Zugriff auf die Wertpapiere haben. Daher keine Anzeigepflicht. |
Ausnahme JA | Wenn der Wille der Eheleute tatsächlich in der Schenkung der Wertpapiere an den jeweils anderen ist, dann ist ausnahmsweise Anzeigepflicht gegeben. Exkurs Kapitalertragsteuer: Die Übertragung von Wertpapieren auf einen anderen Steuerpflichtigen gilt als Veräußerung, ist aber dann steuerneutral, wenn der Nachweis des unentgeltlichen Übergangs anhand geeigneter Unterlagen (zB Schenkungsmeldung) an die inländische Bank erfolgt. | |
Auslandsbezug Ein Bruder, der im Ausland lebt und keinen Wohnsitz in Österreich hat, schenkt seiner Schwester, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat, Bargeld von € 60.000,- | JA | Anzeigepflicht ist gegeben, wenn der Geschenkgeber ODER der Geschenknehmer einen Wohnsitz im Inland haben. Daher hat die Schwester eine Schenkungsmeldung zu erstatten. |
Einräumung eines Wohnrechts Onkel räumt seiner Nichte in einer renovierungsbedürftigen Eigentumswohnung ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht ein, Wert € 143.000,-. Als Gegenleistung muss die Nichte die Betriebskosten selbst tragen. Zusätzlich verpflichtet sie sich, die Wohnung auf eigene Kosten umfangreich sanieren zu lassen. Es fallen Kosten von € 100.000,- an. Die Renovierungsarbeiten gehen ins Eigentum des Onkels über. | NEIN | Das Wohnrecht ist ein immaterieller Vermögensgegenstand und unterliegt grundsätzlich der Anzeigepflicht. Die Bewertung des Wohnrechts erfolgt mit Hilfe des Berechnungsprogrammes auf der Homepage des BMF unter Zugrundelegung eines fremdüblichen Mietzinses (ohne Betriebskosten). Von diesem Wert ist die Gegenleistung der Nichte in Abzug zu bringen, das sind Sanierungskosten von € 100.000,- Es verbleibt daher eine Schenkung von € 43.000,- Die Freigrenze ist nicht überschritten, es ist keine Schenkungsmeldung zu erstatten. |
