Gegenstand der Schenkung | Anzeigepflicht | Befreiungen |
| JA wenn Erwerber oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Erwerbes im Inland
Wer ist zur Anzeige verpflichtet? zur ungeteilten Hand
Innerhalb welcher Frist?
Wie?
Sanktionen bei Nichtmeldung?
| Schenkung zwischen Angehörigen bis € 50.000,- (Freigrenze), Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb eines Jahres Angehörige gem § 25 BAO:
NICHT: Eltern von Lebensgefährten |
Betriebe/Teilbetriebe die der Erzielung von Einkünften dienen:
| Schenkung zwischen anderen Personen bis € 15.000,- (Freigrenze), Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von fünf Jahren | |
Bewegliches körperliches Vermögen, zB Möbel, Kfz, Kunstgegenstände Immaterielle Vermögensgegenstände, zB: Urheberrecht, Wohnrecht, Fruchtgenuss | Sonstige Befreiungen:
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Grund und Boden, Gebäude im Privatvermögen | NEIN | Keine Anzeigepflicht gem § 121a BAO, aber Meldepflicht gem GrEStG; |
Grund und Boden, Gebäude im Betriebsvermögen | JA | Anzeigepflicht für Betriebsvermögen ist gegeben. |
Geldbetrag für Erwerb einer konkreten Liegenschaft | NEIN | Lt VwGH vom 24.5.1991, 89/16/0068 kommt es ausschließlich auf den Parteiwillen an, was geschenkt wird. Daher ist zu differenzieren zwischen der Schenkung eines Geldbetrages für den Kauf einer konkreten (mittelbare Schenkung) oder einer beliebigen Liegenschaft. |
Geldbetrag für den Erwerb einer beliebigen Liegenschaft | JA | Ist der Wille des Geschenkgebers nicht darauf gerichtet, eine konkrete Liegenschaft zu schenken, liegt eine meldepflichtige Schenkung von Bargeld vor. |
