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Schenkungsmeldung - Anzeigepflicht gem § 121a BAO

Hackl1. AuflOktober 2016

Gegenstand der Schenkung

Anzeigepflicht

Befreiungen

  • Bargeld
  • Kapitalforderungen
  • Anteile an Kapitalgesellschaften
  • Beteiligungen an Mitunternehmerschaften
  • Beteiligungen als stiller Gesellschafter

JA

wenn Erwerber oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Erwerbes im Inland

  • einen Wohnsitz
  • gew. Aufenthalt
  • Sitz oder
  • Geschäftsleitung hat

Wer ist zur Anzeige verpflichtet? zur ungeteilten Hand

  • Erwerber
  • Geschenkgeber
  • Rechtsanwälte und
  • Notare, die bei Erwerb bzw Errichtung der Vertragsurkunde mitgewirkt haben

Innerhalb welcher Frist?

  • 3 Monate ab Erwerb
  • Bei Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe ab Überschreiten der Betragsgrenze für mehrere Erwerbe

Wie?

  • Formular „Schenk 1“
  • Elektronisch, außer nicht zumutbar

Sanktionen bei Nichtmeldung?

  • Beweislastumkehr bei ungeklärtem Vermögenszuwachs
  • Bei Vorsatz: Finanzordnungswidrigkeit gem § 49a FinStrG, Geldstrafe bis 10 % des übertragenen Vermögens
  • Strafbefreiende Selbstanzeige nur innerhalb von 1 Jahr ab Ende der 3 Monatsfrist möglich

Schenkung zwischen Angehörigen bis € 50.000,- (Freigrenze), Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb eines Jahres

Angehörige gem § 25 BAO:

  • Ehegatten
  • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Urgroßeltern, Urenkel)
  • Verwandte in der Seitenlinie zweiten Grades (Geschwister), dritten Grades (Onkel, Tanten, Nichten, Neffen),vierten Grades (Cousinen, Cousins)
  • Verschwägerte in gerader Linie (Schwiegereltern, Schwiegerkinder)
  • Verschwägerte zweiten Grades in der Seitenlinie (Geschwister des Ehegatten, Ehegatten der Geschwister)
  • Wahl/Pflegeeltern und Wahl/Pflegekinder
  • Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtliche) sowie deren Kinder und Enkel
  • Eingetragene Partner

NICHT: Eltern von Lebensgefährten

Betriebe/Teilbetriebe die der Erzielung von Einkünften dienen:

  • Land- und Forstwirtschaft
  • Gewerbebetrieb
  • Selbständige Tätigkeit

Schenkung zwischen anderen Personen bis € 15.000,- (Freigrenze), Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von fünf Jahren

Bewegliches körperliches Vermögen, zB Möbel, Kfz, Kunstgegenstände

Immaterielle Vermögensgegenstände, zB: Urheberrecht, Wohnrecht, Fruchtgenuss

Sonstige Befreiungen:

  • Übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,-
  • Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung
  • Schenkungen unter Ehegatten zur gleichteiligen Anschaffung/Errichtung einer Wohnstätte (zum dringenden Wohnbedürfnis, max 150 m2)
  • Bestimmte Kunstgegenstände, die seit 20 Jahren im Familienbesitz sind
  • Gewinne aus unentgeltlichen öffentlichen Ausspielungen (Preisausschreiben, Gewinnspiele)
  • Zuwendungen von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgende juristische Personen,
  • Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften
  • Politische Parteien
  • Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Subventionen)
  • Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (Hochwasser, Erdrutsch, Vermurungs-, Lawinenschäden)
  • Übertragung von Kindererziehungszeiten
  • Zuwendungen, die unter das StiftEG fallen

Seite 81

Grund und Boden, Gebäude im Privatvermögen

NEIN

Keine Anzeigepflicht gem § 121a BAO, aber Meldepflicht gem GrEStG;
dh Selbstberechnung/Anzeige

Grund und Boden, Gebäude im Betriebsvermögen

JA

Anzeigepflicht für Betriebsvermögen ist gegeben.

Geldbetrag für Erwerb einer konkreten Liegenschaft

NEIN

Lt VwGH vom 24.5.1991, 89/16/0068 kommt es ausschließlich auf den Parteiwillen an, was geschenkt wird. Daher ist zu differenzieren zwischen der Schenkung eines Geldbetrages für den Kauf einer konkreten (mittelbare Schenkung) oder einer beliebigen Liegenschaft.

Geldbetrag für den Erwerb einer beliebigen Liegenschaft

JA

Ist der Wille des Geschenkgebers nicht darauf gerichtet, eine konkrete Liegenschaft zu schenken, liegt eine meldepflichtige Schenkung von Bargeld vor.

Bargeld

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