Zur Ausbildung zum Rechtsanwalt gehört auch die Absolvierung der Ausbildungsveranstaltungen. Die<i>Futterknecht/Scheer</i> in <i>Futterknecht/Scheer</i> (Hrsg), Das Glossar für Rechtsanwälte und Konzipienten<sup>Aufl. 2</sup> (2018) Ausbildungsveranstaltung, Seite 43 Seite 43
se werden von unterschiedlichen Anbietern angeboten. Je nach Dauer einer Veranstaltung erhält man nach deren Absolvierung eine Bestätigung über eine gewisse Anzahl an → Halbtagen. Die Veranstaltung muss nach den Richtlinien des → ÖRAK approbiert sein. Zuständig dafür ist nach § 28 Abs 1 lit m RAO iVm § 3 RL-RAA der jeweilige → Ausschuss der → Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die Veranstaltung stattfindet. Dies ist auch eine im 3. Abschnitt der RAO in § 28 Abs 1 lit m direkt zugewiesene Aufgabe des Ausschusses. Grundsätzlich kann man auch Ausbildungsveranstaltungen dem Ausschuss zur Approbation vorlegen, wenn dies vor der Veranstaltung nicht bereits geschehen ist. Zum Zweck der Qualitätssicherung ist der Ausschuss idR sehr kritisch bei der Approbierung, weshalb es zweckmäßig wäre, die Seminarunterlagen mit vorzulegen.