ist jede Beweisaufnahme, die auf die unmittelbare Sinneswahrnehmung des Richters gerichtet ist. Es handelt sich daher nicht nur um den Ortsaugenschein, sondern jede „Inaugenscheinnahme“ aller die Sinne des Richters ansprechenden Mittel. Das können Filme, Videos, Licht- und Tonbänder, Computeranwendungen etc (§ 368 ZPO) sein. Dieser Art von Beweisaufnahme ist gleich, dass eventuell auch → Sachverständige beigezogen werden können (§ 368 Abs 1 ZPO), → Kostenvorschüsse auferlegt werden können (§ 368 Abs 3 iVm § 332 Abs 2 ZPO). Augenscheine sind auch mithilfe eines ersuchten Richters möglich (was aber eigentlich dem Prinzip der Unmittelbarkeit widerspricht und den Zweck des Augenscheins konterkariert).