Ein Strafvollzug kann wegen Vollzugsuntauglichkeit (§ 5 StVG) aufgeschoben werden,
wenn ein Strafvollzug wegen Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes nicht durchführbar ist oder das Leben des Verurteilten gefährdet. Liegt dieser Fall vor, dann ist der Strafvollzug so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat.