Ein Strafvollzug kann aus anderen Gründen (außer Vollzugsuntauglichkeit) aufgeschoben werden, wenn der Verurteilte weder für die Sicherheit des Staates noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich ist und auch nicht seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder gefährliche Rückfallstäter angeordnet wurde,