vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Beweislast (Traxlmayr)

Traxlmayr1. AuflMai 2014

(1) In allen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Verfahren zur Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrags obliegt die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 Absatz 1 oder Artikel 102 des Vertrags der Partei oder der Behörde, die diesen Vorwurf erhebt. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags vorliegen, obliegt den Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die sich auf diese Bestimmung berufen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!