(1) In allen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Verfahren zur Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrags obliegt die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 Absatz 1 oder Artikel 102 des Vertrags der Partei oder der Behörde, die diesen Vorwurf erhebt. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags vorliegen, obliegt den Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die sich auf diese Bestimmung berufen.
