Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrags sind die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten befugt, einander tatsächliche oder rechtliche Umstände Seite 556 einschließlich vertraulicher Angaben mitzuteilen und diese Informationen als Beweismittel zu verwenden.
