Wenn ein gerichtliches Verfahren ruht, unterbrochen oder innegehalten ist, ist es (meist) notwendig mit einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens die Weiterführung des Verfahrens zu bewirken. Eine → nichtgehörige Fortsetzung kann dazu führen, dass allfällige Ansprüche – trotz anhängigen Verfahrens – verjähren. Für den Antrag ist idR das bloße Begehren auf Fortsetzung anzubringen. Wenn die Fortsetzung von Bedingungen abhängt, dann sollte das Eintreten oder der Wegfall dieser Bedingung auch angeführt werden. (Siehe auch → Ruhen, → Unterbrechung, → Innehaltung, → Fortsetzungsantrag.)