1. Gesetzestext
§ 153i idF BGBl I 50/2025
(1) Der Antrag auf Begleitung einer Unternehmensübertragung kann gestellt werden, wenn für die Erhebung der Umsatzsteuer bzw. der Einkommensteuer des Antragstellers und sämtlicher im Antrag angeführter voraussichtlicher Erwerber – sowie gegebenenfalls für die Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft – das Finanzamt Österreich zuständig ist.

