I. Einleitung
Roland Miklau bekundete bereits auf der Richterwoche 19791 „erhebliche Sympathien“ für ein staatsanwaltschaftliches Vorverfahren, meinte jedoch damals noch, dies wäre ein „zu großer Sprung über den eigenen Schatten“. Dass nur die Staatsanwaltschaft ohne jede richterliche Voruntersuchung zur Gänze im Sinne eines materiell verstandenen Anklagegrundsatzes für die Sammlung der Beweise im Vorverfahren verantwortlich sein sollte, hätte „wenig realistische Chancen auf Verwirklichung“. Unter der später vom Jubilar geleiteten Straflegislativsektion im Bundesministerium für Justiz wurde in den folgenden Jahren dennoch immer mehr an dem traditionellen Rollenverständnis des Staatsanwaltes2 der Strafprozessordnung aus 1873 gerüttelt. Dadurch konnte Miklau in seinem Beitrag zur Steininger-FS im Jahre 20033 wohl mit berechtigtem Stolz auf die Regierungsvorlage verweisen. Diese sah das Ende der Voruntersuchung vor, wertete die Staatsanwaltschaft zur verfahrensführenden Behörde auf und übertrug das Ermittlungsverfahren der Kriminalpolizei unter der potentiellen Leitung der Staatsanwaltschaft. Hiemit wären laut Jubilar „die Weichen gestellt“4.
