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Anklageverdacht, Anklagepflicht und Anklagekontrolle (Heimo Lambauer)

Lambauer1. AuflSeptember 2006

I. Einleitung

Roland Miklau bekundete bereits auf der Richterwoche 197911Der Arbeitskreis für Grundsatzfragen einer Erneuerung des Strafverfahrensrechtes und die StPO-Reform, in: BMJ (Hrsg), Verbesserter Zugang zum Recht. Richterwoche 1979 (1979), 10 f. „erhebliche Sympathien“ für ein staatsanwaltschaftliches Vorverfahren, meinte jedoch damals noch, dies wäre ein „zu großer Sprung über den eigenen Schatten“. Dass nur die Staatsanwaltschaft ohne jede richterliche Voruntersuchung zur Gänze im Sinne eines materiell verstandenen Anklagegrundsatzes für die Sammlung der Beweise im Vorverfahren verantwortlich sein sollte, hätte „wenig realistische Chancen auf Verwirklichung“. Unter der später vom Jubilar geleiteten Straflegislativsektion im Bundesministerium für Justiz wurde in den folgenden Jahren dennoch immer mehr an dem traditionellen Rollenverständnis des Staatsanwaltes22Die männliche Form bezieht sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise; vgl § 515 Abs 2 StPRG. der Strafprozessordnung aus 1873 gerüttelt. Dadurch konnte Miklau in seinem Beitrag zur Steininger-FS im Jahre 200333 Miklau, Die Staatsanwälte vor den Toren der Strafprozessreform, in: Steininger-FS (2003), 321 ff. wohl mit berechtigtem Stolz auf die Regierungsvorlage verweisen. Diese sah das Ende der Voruntersuchung vor, wertete die Staatsanwaltschaft zur verfahrensführenden Behörde auf und übertrug das Ermittlungsverfahren der Kriminalpolizei unter der potentiellen Leitung der Staatsanwaltschaft. Hiemit wären laut Jubilar „die Weichen gestellt“44 Miklau, in: Steininger-FS (FN 3), 340..

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