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Anhang

Kisser1. AuflAugust 2013

Checkliste Notariatsakt

Besteht für das abzuschließende Geschäft Notariatsaktspflicht?

  • Ehepakte, zwischen Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge, Schuldbekenntnisse, welche von einem Ehegatten dem anderen abgegeben werden und Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe (§ 1 Notariatsaktsgesetz);
  • Gesellschaftsvertrag bzw Errichtungserklärung (§ 4 Abs 3 GmbHG);
  • Übernahmserklärung (§ 52 Abs 4 GmbHG);
  • Abtretung von Geschäftsanteilen (§ 76 Abs 2 GmbHG);
  • Verschmelzungsvertrag (§ 222 AktG, allenfalls iVm § 96 Abs 2 GmbHG);
  • Stiftungserklärung (§ 39 Abs 1 PSG);
  • Spaltungs- und Übernahmevertrag (§ 17 Z 1 SpaltG); uva.

Wenn keine Notariatsaktspflicht besteht: Soll ein Rechtsgeschäft ausnahmsweise dennoch in der besonderen Form des Notariatsakts abgeschlossen werden?

Jeder Vertrag kann aufgrund freiwilliger Parteienvereinbarung von einem Notar auch als Notariatsakt errichtet werden. Mögliches Motiv: erhöhte Beweis- und Bestandskraft.

Falls ein Notariatsakt errichtet wird: Muss ein österreichischer Notariatsakt errichtet werden oder kann ausnahmsweise eine ausländische Form die österreichische ersetzen?

Es wird nicht empfohlen, nach österreichischem Recht vorgeschriebene Notariatsaktserrichtungen durch ausländische Formen zu ersetzen. Einzige (wenn auch praktisch seltene) Ausnahme ist die Möglichkeit, die Abtretung von Anteilen an einer österreichischen GmbH durch einen deutschen Notar beurkunden zu lassen.

Bei Errichtung eines österreichischen Notariatsakts: Soll der Notariatsakt in deutscher oder ausnahmsweise einer fremden Sprache errichtet werden?

Die Aufnahme des Notariatsakts in einer fremden Sprache ist zulässig, wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, als Dolmetscher in der betreffenden Sprache bestellt ist oder die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat.

Bestimmung der Parteien des Rechtsgeschäfts, das in Notariatsaktsform beurkundet wird:

Sind die Vertragsparteien natürliche oder juristische Personen?

Beabsichtigen die Parteien (bei juristischen Personen: die vertretungsbefugten Organe) persönlich zum Unterschriftstermin zu erscheinen oder werden Vollmachten ausgestellt?

Ehepakte, zwischen Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge, Schuldbekenntnisse, welche von einem Ehegatten dem anderen abgegeben werden und Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe (§ 1 Notariatsaktsgesetz);

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